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   FG München, 13.12.2000 - 1 K 5536/99   

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https://dejure.org/2000,13079
FG München, 13.12.2000 - 1 K 5536/99 (https://dejure.org/2000,13079)
FG München, Entscheidung vom 13.12.2000 - 1 K 5536/99 (https://dejure.org/2000,13079)
FG München, Entscheidung vom 13. Dezember 2000 - 1 K 5536/99 (https://dejure.org/2000,13079)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnis von Grundfreibetrag und Progressionsvorbehalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnis Grundfreibetrag § 32a EStG und Progressionsvorbehalt § 32b EStG ab 1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 438
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.08.1986 - VI R 181/83

    Zur Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG im Verhältnis zum

    Auszug aus FG München, 13.12.2000 - 1 K 5536/99
    Dieses Vorgehen war zulässig und geboten, weil die Tarifvorschriften des § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG nur "vorbehaltlich der §§ 32 b, 34, 34 b und 34 c" EStG anzuwenden sind und der Progressionsvorbehalt des § 32 b EStG damit der Vorschrift des § 32 a Abs. 1 Satz 2 EStG im Range vorgeht (vgl. Urteil des BFH vom 1.8.1986 VI R 181/83, BFHE 147, 360 , BStBl II 1986, 902).

    Zu diesen tariflichen Vorteilen zählt auch der Grundfreibetrag, so dass der nach § 32 a EStG unter Beachtung von § 32 b EStG ermittelte besondere Steuersatz auch auf zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist, die innerhalb der Zone des Grundfreibetrags liegen (vgl. BFHE 147, 369, BStBl II 1986, 902; ausführlich Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz , § 32 b Rz 8a und 17 b; Schmidt/Heinicke, § 32 b EStG Rz 1 mit weiteren Nachweisen, Kübler, DB 1988, 986, a. A. Schmidt/Glanegger § 32 a EStG Rz 8).

  • BFH, 11.09.1987 - VI R 19/84

    Montageerlaß - Tätigkeit in ausländischem Staat - Im Inland ansässiger

    Auszug aus FG München, 13.12.2000 - 1 K 5536/99
    Auf diese Weise soll die Besteuerung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die durch die steuerfreien Einnahmen erhöht wird, erhalten bzw. sichergestellt werden (Urteile des BFH vom 11.9.1987 VI R 19/84, BFHE 151, 50 , BStBl II 1987, 856, und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.6.1989 VI 7815/88 E, EFG 1990, 110).
  • FG Münster, 13.06.1989 - VI 7815/88

    Einkommensteuer; Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG

    Auszug aus FG München, 13.12.2000 - 1 K 5536/99
    Auf diese Weise soll die Besteuerung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die durch die steuerfreien Einnahmen erhöht wird, erhalten bzw. sichergestellt werden (Urteile des BFH vom 11.9.1987 VI R 19/84, BFHE 151, 50 , BStBl II 1987, 856, und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.6.1989 VI 7815/88 E, EFG 1990, 110).
  • BFH, 09.08.2001 - III R 50/00

    Progressionsvorbehalt und Grundfreibetrag

    Diese Auslegung folgt aus Wortlaut und Zweck der Regelung des § 32a und § 32b EStG und entspricht der zu dieser Frage in der Literatur vertretenen herrschenden Meinung (Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 32b Rdnrn. 8 a und 17 b; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, § 32b Rdnr. 1, m.w.N.; Kübler, Der Betrieb --DB-- 1988, 986; Wied/Blümich, Einkommensteuergesetz, § 32b Rz. 54; Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 32b EStG Rz. 34; Schlüter, DB 2001, 119; FG München, Urteil vom 13. Dezember 2000 1 K 5536/99, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2001, 462).

    Es wird vielmehr "bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert" um die steuerfreien Beträge ohne Rücksicht darauf, ob das zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt oder nicht (FG München in DStRE 2001, 462).

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